Schüler mit Bezug von "Schulbedarf" im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe im August 2017 und Februar 2018
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie viele Schülerinnen und Schüler bezogen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Monaten August 2017 sowie Februar 2018 bundesweit jeweils die Leistungsart "Schulbedarf" der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (bitte zusätzlich weiter differenzieren nach Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 und 5), und inwiefern sind nach Auffassung der Bundesregierung durch die derzeitige Rechtslage hinsichtlich der Leistungsart "Schulbedarf" die Verfassungsverstöße, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (Az.: 1 BvL 1/09, dort in Abschnitt C. III. 2 b, Rn. 203) bezüglich der inhaltsgleichen früheren Regelung in § 24a SGB II konstatiert hat, ausgeräumt (bitte bei den Verfassungsverstößen differenzieren nach der Zugehörigkeit des Schulbedarfs zum Existenzminimum sowie der empirischen Grundlage für die Höhe des Schulbedarfs)?