Schlussfolgerungen aus den Einschätzungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche konkreten Konsequenzen werden durch die Bundesregierung bzw. im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aus den "Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern" vom Dezember 2016 gezogen, wonach sich die Sicherheitslage "nochmals deutlich verschlechtert" habe, die "Situation in Afghanistan volatil" und "die statistische Entwicklung der Entscheidungspraxis des Bundesamtes" vor diesem Hintergrund "eher überraschend" sei (deutlicher Rückgang der Schutzquote), und inwieweit wird das BAMF in der Entscheidungspraxis insbesondere die Einschätzung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) übernehmen, "dass das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des Art. 15c der EU-Qualifikationslinie betroffen" ist (ebd., S. 2), zumal "vom Amt des UNHCR herausgegebene Dokumente" "angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist", nach Ansicht der Bundesregierung und des Europäischen Gerichtshofs "besonders relevant" sind (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 10e der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9894; bitte beide Teilfragen begründet beantworten)?