Schaffung von Rechtsklarheit bei der Musterfeststellungsklage und beim Kapitalanleger-Musterverfahren
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Beabsichtigt die Bundesregierung, das unklare Verhältnis von Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) und Musterfeststellungsklagegesetz (MuFKG), welches in der Praxis dazu führt, dass für die Rechtsanwender ungeklärt ist, ob Verfahren sich wechselseitig sperren bzw. welches Verfahren vorrangig ist (DRiZ, 4/2019, S. 126 f.), zu regeln, und wenn ja, wie bzw. wenn nein, warum nicht? <br /> <br /> Beabsichtigt die Bundesregierung, gesetzlich klarzustellen, für welche der in § 326 Absatz 1 Halbsatz 1 ZPO genannten Nummern 1 bis 3, der zum 1. Dezember 2012 eingeführte Zusatz in Halbsatz 2 "und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird" gelten soll, um so die Frage der Zuständigkeit in Kapitalanleger-Musterverfahren klar zu regeln, und wenn ja, wie soll dies klargestellt werden bzw. wenn nein, warum nicht?