Satzungsänderung bei der Max-Planck-Gesellschaft
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist der Bundesregierung bekannt, dass die MaxPlanck-Gesellschaft (MPG) auf ihrem Extraordinary General Meeting am 18. Oktober 2021 nach mir vorliegenden Informationen eine Statuten-Änderung plant, die bei Vereinen, auch e. V., möglich ist, nämlich Geschäftsführer als besondere Vertreter nach § 30 BGB laut Satzung zu bestellen, was für den legalen Status des Direktors bedeuten würde, dass für ihn nicht mehr der allgemeine Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz gegeben ist und damit ggf. der rechtliche Weg einer Klage verunmöglicht wird, und ist die Bundesregierung mit mir einer Meinung, dass den betroffenen Direktoren bei der MPG in jedem Fall empfohlen werden müsste, dass sie einer solchen Bestellung nur "unter Aufrechterhaltung des bisherigen Anstellungsverhältnisses und des Arbeitnehmerstatus im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes" zustimmen sollten?