Sanktionierung von Leistungsempfängern nach SGB II und III bei Nichteinwilligung in eine ärztliche Schweigepflichtentbindung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Können die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Jobcenter im Falle einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung auf eine Erklärung der Schweigepflichtentbindung seitens des Betroffenen mit Androhung und mit dem Vollzug einer vollständigen oder teilweisen Versagung oder Entziehung der Leistungen im Rahmen des Zweiten und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gemäß § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch reagieren oder kann der Betroffene alternativ zur Erklärung der Schweigepflichtentbindung vorhandene medizinische bzw. psychologische Befunde der Bundesagentur bzw. dem Jobcenter vorlegen, ohne damit die vollständige oder teilweise Versagung oder Entziehung der Leistungen fürchten zu müssen?