Sanktionierung psychisch beeinträchtigter SGB-II-Bezieher in der Grundsicherungsreform
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sie mit ihrer geplanten Grundsicherungsreform auch im Einzelfall und nicht nur im Grundsatz sicherstellen muss, dass Menschen im SGB-II-Bezug, die aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen Termine versäumen, nicht sanktioniert werden, weil sonst die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Schutzes der Menschenwürde und des Gebots der Wirksamkeit von Sanktionen nicht erfüllt sind, und wenn nicht, warum nicht?