Sanktionen nach dem SGB II bzw. SGB III als Folge einer Nichtzustimmung zu sozialmedizinischen oder psychologischen Untersuchungen
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Wenn die bzw. der Berechtigte auf Leistungen nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB III) weder einer sozialmedizinischen oder psychologischen Untersuchung (z. B. auch Drogentests) noch einer Einladung zu solchen Untersuchungen zustimmt und infolgedessen laut Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit auch keine Einladung zu solchen amtsärztlichen Untersuchungen bzw. Begutachtungen erhält (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 15. Dezember 2014 zu den Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/3542), erfolgen dann dennoch Sanktionen nach dem SGB II oder Sperrzeiten nach dem SGB III als Folge der Nichtzustimmung (bitte begründen), und welche konkreten Weisungen der Bundesagentur für Arbeit regeln solche Sachverhalte?</p>