Sanktionen aufgrund der Weigerung der Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung nach § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
<span>Weiterhin verhängte Sanktionen gegen Hartz-IV-Bezieher wegen Weigerung der Unterzeichnung von Eingliederungsvereinbarungen trotz verfassungsrechtlicher Bedenken und entgegenstehender Dienstanweisung der Bundesanstalt für Arbeit, Aufsichtsdefizite bei der Umsetzung des SGB II, Nachzahlung zu Unrecht einbehaltener Beträge</span>