Sachgerechte Zerlegung der Kapitalertragsteuer nach dem Einkommensteuergesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchem Grund erfolgt nach § 8 des Zerlegungsgesetzes lediglich eine Zerlegung der Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG und nicht auch nach den übrigen Komponenten der Kapitalertragsteuer nach § 43 EStG (z. B. Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG), und inwieweit hält die Bundesregierung die derzeit praktizierte Zerlegung sachgerecht für die regionale Zuordnung der Kapitalertragsteuer zwecks Aufteilung auf die Gebietskörperschaften?