Rundfunkgebührenbefreiung für Gartenlauben in den neuen Ländern
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Mit welcher Begründung werden Rundfunkgebühren für Kleingärten in den neuen Ländern mit Gartenlauben über 24 m2 Größe erhoben, die vor der Deutschen Einheit rechtmäßig errichtet wurden und damit von der Regelung des § 20a Nummer 7 des Bundeskleingartengesetzes erfasst sind, obwohl Kleingärten generell nicht als Wohnungen gelten und damit von der Beitragspflicht befreit sind, und ist die Bundesregierung für diese Fälle zu einer Klarstellung der Rundfunkgebührenbefreiung bereit?