Rückführungen unter Inanspruchnahme diplomatischer Zusicherungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund des amnesty-international-Berichts zur Nutzung von diplomatischen Zusicherungen „Dangerous Deals: Europe’s Reliance on ,Diplomatic Assurances‘ against torture“, der die Praxis Deutschlands und anderer europäischer Staaten beschreibt, von anderen Staaten, in denen Menschenrechtsverletzungen wie Folter und erniedrigende unmenschliche Behandlung regelmäßig vorkommen, Zusicherungen einzuholen, wonach abgeschobene oder ausgelieferte Personen angeblich keiner Folter ausgesetzt werden, die These verschiedener internationaler und nationaler Institutionen und Gerichte (etwa Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR – vom 19. Juni 2008, Ryabikin v Russia, Application No. 8320/04, para. 119 – weitere Nachweise in dem oben genannten Bericht amnesty internationals), dass diplomatische Zusicherungen keinen ausreichenden Schutz vor Folter und erniedrigender Behandlung nach einer Abschiebung bieten, und wie bewertet sie die Fälle zweier tunesischer Staatsbürger, für deren Abschiebung sich das Bundesministerium des Innern im Jahr 2007 bei der tunesischen Regierung diplomatische Zusicherungen eingeholt hat, obwohl alle Personen, die mit terroristischen Aktivitäten im Inund Ausland in Verbindung gebracht werden, in Tunesien Gefahr laufen, inhaftiert und in der Haft misshandelt und gefoltert zu werden?