Rückführung von Asylsuchenden nach Ungarn
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wird die Bundesregierung angesichts des Beschlusses des ungarischen Parlaments vom 7. März 2017, alle Asylsuchenden während des Asylverfahrens zu inhaftieren, der einen Verstoß gegen Artikel 4 der Europäischen Grundrechte-Charta bzw. gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellt, von Rücküberstellungen im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn absehen, und wenn nein, warum nicht?