Risikoaufklärung durch den Arzt nach dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Geht die Bundesregierung davon aus, dass für Fälle, die sich erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 26. Februar 2013 ereignen, ein Urteil wie das des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28. Januar 2014 (VI ZR 143/13) nicht mehr gesetzeskonform wäre, demzufolge eine Risikoaufklärung als ausreichend erbracht angesehen wird, wenn die Darstellung des Arztes zur Aufklärung in sich schlüssig sei und "einiger" Beweis auch für ein mündliches Aufklärungsgespräch bestünde, oder erachtet die Bundesregierung eine Veränderung des Patientenrechtegesetzes für notwendig, falls gemäß diesem BGH-Urteil im Zweifel dem Arzt geglaubt werden soll, dass die Aufklärung in der gebotenen Weise geschehen sei, selbst wenn dies nicht schriftlich dokumentiert ist und der Arzt selbst sich an dieses spezielle mündliche Aufklärungsgespräch auch nicht erinnern kann?