Risiken und Gefährdungspotentiale bei der Abschiebung von Gefährdern
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwiefern nimmt die Bundesregierung bei der Abschiebung von Gefährdern mit Aufenthaltsrecht nach § 58a AufenthG in Kauf, dass diese als Gefährder und potenzielle Terroristen eingestuften Menschen nach der Abschiebung in ihren Herkunftsländern Anschläge begehen oder sich in terroristischen Netzwerken engagieren, und welches langfristige Gefährdungspotential sieht sie darin?