Richtlinie der Bundesärztekammer zur Organtransplantation
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie beurteilt die Bundesregierung die Rechtsverbindlichkeit der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Organtransplantation (Besondere Regelungen zur Lebertransplantation, Nr. 2.1), nach der Patientinnen und Patienten, die als Alkoholkranke schwere Leberschäden haben, nur dann auf die Warteliste für eine Lebertransplantation gesetzt werden, wenn sie eine sechsmonatige Alkoholabstinenz nachweisen können, und inwiefern hält sie diese Richtlinie für mit dem Strafrecht, der Menschenrechtskonvention und dem Grundgesetz vereinbar?