Reiseroutenbefragung von Asylbewerbern
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, die bisher veröffentlichten Zahlen zur Reiseroutenbefragung von Asylbewerbern (s. Bundestagsdrucksache 19/1923) zwischenzeitlich als "VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" zu klassifizieren (s. Bundestagsdrucksache 19/6721), und warum wurde dies auf Bundestagsdrucksache 19/1923 nicht gemacht?<br /> <br /> Werden Asylsuchende nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Reiseroutenbefragung danach befragt, ob sie mit einem gültigen Identitätsausweis nach Deutschland eingereist sind, und wenn nein, warum nicht?<br /> <br /> Werden Asylsuchende im Rahmen der Reiseroutenbefragung danach befragt, ob sie im Gesamtverlauf ihrer Flucht ein Flugzeug genutzt haben, und aus welchen Gründen verzichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der Reiseroutenbefragung von Asylbewerbern auf eine Prüfung der gemachten Angaben (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1923)?<br /> <br /> Haben Falschangaben, die im Rahmen der Reiseroutenbefragung von Asylsuchenden gemacht werden, einen Einfluss auf das Asylverfahren, und wenn nein, warum nicht?