Regressforderungen an Ärzte bei Verordnung bestimmter Verpackungsgrößen von Medikamenten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Ärztinnen und Ärzte von den Krankenkassen Regressforderungen erhalten, wenn sie Versicherten, die sich nicht mit einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK), sondern mit einem befristeten und oftmals nur für einen Behandlungstag gültigen papiergebundenen Anspruchsnachweis ausweisen, medizinisch längerfristig notwendige Arzneimittel nicht als Kleinpackungen (N1), sondern in mittlerer oder großer Packung (N2 oder N3) verordnen, oder sollen nach Ansicht der Bundesregierung alle Versicherten, die sich nicht mit einer eGK, sondern mit einem nur befristet gültigen papiergebundenen Anspruchsnachweis ausweisen, gezwungen werden, in kurzen Abständen erneut die Arztpraxis aufsuchen zu müssen, wenn ihnen nur N1-Packungsgrößen risikofrei von der Ärztin oder vom Arzt verschrieben werden können?