Regelungsbedarf im Rechtskreis des § 275d SGB V
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bei der Regelung in der aktuellen Richtlinie über die regelmäßigen Begutachtungen nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V zur Einhaltung von Strukturmerkmalen nach § 275d unter Nummer 4.1.2. auf Seite 11 der Richtlinie, wonach bei einer Antragstellung nach dem 30. Juni 2022 die Bescheinigung erst ab dem Bescheiddatum ausgestellt wird, wenn der Medizinische Dienst die Prüfung nicht bis zum Ende des Antragsjahres fertigstellen kann, wenn ja, will sie hier nachbessern, und wenn nein, warum nicht?