Regelungen zur Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit von Transportverpackungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den unterschiedlichen Formulierungen der Regelungen in Artikel 29 Absatz 1 bis 3 des Kompromisstextes zur EU-Verpackungsverordnung, nach der Transportverpackungen wiederverwendbar und recycelbar sein sollen (www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2024-0318_DE.html#title2) und der Aussage im vom Rat gebilligten "Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft", nach dem alle Verpackungen bis 2030 entweder wiederverwendbar oder recyclingfähig sein sollen (www.consilium.europa.eu/media/47572/st_6766_2020_init_en.pdf, S. 8), und gedenkt die Bundesregierung, die Folgen des nach meiner Ansicht faktischen Einwegverbots von Transportverpackungen auf die Lieferketten in Deutschland abzumildern, und wenn ja, mit welchen konkreten Maßnahmen?