Regelungen zur Urananreicherung durch das Unternehmen URENCO
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchen konkreten Gründen (wie beispielsweise Projekte, Verträge, Geschäftsabsichten etc.) ist nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Neuregelungen zwischen der EU und Großbritannien im Vertrag zur "Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie" (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:22020A1231(04)&from-EN) eine Regelung im Bereich der Uran-Anreicherung (§ 10) aufgenommen, nach der das unter bundesdeutscher Beteiligung dreistaatlich betriebene Unternehmen Urenco bzw. die gemeinsam von Urenco und der französischen Orana betriebene Tochter ETC spaltbares Uran-235 künftig nicht nur wie bislang auf maximal 5 Prozent, sondern nunmehr "auf 20 Prozent oder mehr" anreichern darf, wenn es sich dazu eine schriftliche Zustimmung von den Parteien der genannten Verträge von Almelo und Cardiff, in deren Gremien die Bundesregierung mit VetoRecht beteiligt ist, einholt und damit eine Anreicherung über die als atomwaffenfähig geltende Anreicherung ab 20 Prozent Uran-235 ermöglicht wird, und wie bewertet die Bundesregierung diese Vereinbarung mit Blick auf den Atomwaffensperrvertrag und der Verpflichtung von Urenco laut den genannten Verträgen von Almelo und Cardiff, Anreicherung ausschließlich zur friedlichen Nutzung der Atomenergie zu betreiben?