Regelungen zur kommunalen Abwasserentsorgung im Handelsabkommen JEFTA
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Durch welche konkreten Bestimmungen und Vorbehalte (zusätzlich zum horizontalen Public-Utility-Vorbehalt) sind im Freihandelsabkommen EU-Japan (JEFTA) nach Kenntnis der Bundesregierung die Handlungsspielräume in der kommunalen Abwasserentsorgung nach § 56 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (als Vervollständigung der auf der Wasserversorgung basierenden Antwort 6/375) gesichert und Marktzugänge – vergleichbar dem sektoralen Vorbehalt Deutschlands in CETA Anhang II – ausgeschlossen worden (Nachfrage zu Antwort Nummer 6/375)?