Regelungen zur Impfung von Bundeswehrsoldaten gegen COVID-19
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Regelungen hat das Bundesministerium der Verteidigung im Rahmen der Vorschriften der Allgemeinen Regelung 1001 bis 1003 (Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen – Fachlicher Teil – A1-840/8-4000) getroffen, um deren Erfüllung bei einer Impfung von Soldaten gegen COVID-19 außerhalb der truppenärztlichen Behandlung, also in zivilen Impfstellen zu gewährleisten (bitte unter Angabe, wo die Regelungen/ Erlasse abrufbar sind), und wie ist in diesem Zusammenhang die Regelung mit dem Wiederbestellblatt verbindlich geregelt, auch insbesondere unter Berücksichtigung von 1083 auf der S. 20 der oben genannten Vorschrift ("Für das Präparat Vaxzevria® (ehemals: COVID-19 Vaccine AstraZeneca®) ist herstellerseitig die zweite Impfung im Abstand von 4 bis 12 Wochen nach Erstimpfung zugelassen. Aufgrund einer besseren Immunantwort bei längerem Abstand der beiden Teilimpfungen empfiehlt die STIKO (Epidemiologisches Bulletin 27/2021) das Intervall von 9–12 Wochen zwischen beiden Impfungen möglichst einzuhalten. Anlässlich der nach Gabe von COVID-19-Vektorimpfstoffen aufgetretenen Thrombosen mit Thrombozytopenie-Syndrom (TTS) wird auf die aktuell geltenden fachlichen Hinweise KdoSanDstBw A der Anwendungsbeschränkung von COVID-19-Vektorimpfstoffen bei Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr verwiesen.")?<br /> <br /> Wo ist die konkrete Verpflichtung der Bundeswehrsoldaten normiert, welche die 1. Auffrischungsimpfung (sog. Booster) gegen COVID-19 zu dulden haben (bitte unter Angabe der genauen Grundlage), und an welchem Datum wurde diese Verpflichtung hierin aufgenommen?