Regelungen zur Festhaltenserklärung im Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Kann die Bundesregierung bestätigen, dass sie aktuell die Regelungen zur Festhaltenserklärung in § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG-E) (Bundestagsdrucksache 18/9232), mit der ein illegal überlassener Arbeitnehmer der Entstehung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher widersprechen kann, so auslegt, dass bei Fortführung einer rechtswidrigen Überlassung trotz Widerspruch ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher entsteht, weil der vorherige Widerspruch für den fortgeführten rechtswidrigen Einsatz nicht greift, wie von der Pressestelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegenüber dem "NDR" am 11. Oktober 2016 mitgeteilt wurde, und kann die Bundesregierung somit bestätigen, dass ihr aktuelles Regelungsziel ist, dass die Festhaltenserklärung zeitlich nicht für die Zukunft wirkt (bitte begründen)?<br /> <br /> Plant die Bundesregierung, den Gesetzestext zur Festhaltenserklärung in § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b AÜG-E (Bundestagsdrucksache 18/9232) dahingehend zu ändern, dass sich das Regelungsziel, dass bei Fortführung einer rechtswidrigen Überlassung trotz Widerspruch ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher entsteht, weil der vorherige Widerspruch für den fortgeführten rechtswidrigen Einsatz nicht greift, auch im Wortlaut des Gesetzes findet, da dieser Wortlaut meiner Auffassung nach die Grenzen für die Auslegung setzt und das aktuelle Regelungsziel der Bundesregierung im derzeitigen Gesetzestext keinen tragfähigen Anknüpfungspunkt findet?