Regelungen zur Ausweisung von Asylsuchenden
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie lautet das Ergebnis der Befassung der Bundesregierung mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) (Urteil vom 19. Juni 2018, Az. C-181/16) – deren Volltext nun veröffentlicht worden ist – wonach eine Ausweisung eines Asylsuchenden erst nach Ausschöpfung der Rechtsmittel zulässig ist, und erkennt die Bundesregierung nun an, dass darin ein Widerspruch zur nationalen Regelung des § 75 des Asylgesetz (AsylG) liegt, wonach die darin aufgeführten Klagekonstellationen gegen eine ablehnende Entscheidung keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 19/3962)?