Regelungen zum Umgang mit kranken ausreisepflichtigen Menschen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hält die Bundesregierung die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zum Umgang mit kranken ausreisepflichtigen Menschen (vgl. § 60 Absatz 7 i. V. m. § 60a Absatz 2c und 2d des Aufenthaltsgesetzes: demnach wird u. a. gesetzlich vermutet, dass keine krankheitsbedingten Abschiebungshindernisse vorliegen, verspätet vorgelegte Atteste dürfen nicht berücksichtigt werden) mit dem Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2022 in der Rechtssache C-69/21 für vereinbar, wonach die Mitgliedstaaten vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen eine an einer schweren Krankheit leidende Person bzw. vor deren Abschiebung jeden ernsthaften Zweifel hinsichtlich einer hieraus resultierenden ernsthaften Gefahr ausschließen und sich entsprechend vergewissern müssen, andernfalls dürfe keine Rückkehrentscheidung oder Abschiebung erfolgen (ebd., Randnummern 80, 81 und 95), und wird die Bundesregierung durch vorläufige Hinweise an die Bundesländer bzw. Ausländerbehörden bis zu einer nach meiner Auffassung notwendigen Gesetzesänderung sicherstellen, dass die verbindlichen Vorgaben des EuGH in der ausländerbehördlichen Praxis im Umgang mit kranken ausreisepflichtigen Personen umgesetzt werden?