Regelungen zum Erwerb von im Eigentum des Bundeseisenbahnvermögens stehenden Sportstätten durch Eisenbahner-Sportvereine
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sind, wie in § 63 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung geregelt, Ausnahmen im Haushaltsplan vorgesehen bzw. handelt es sich um ein dringendes Bundesinteresse, wenn Eisenbahner-Sportvereine beabsichtigen, im Eigentum des BEV stehende Sportstätten zu erwerben und sie nicht das höchste Gebot abgeben bzw. dieses unterhalb des vollen Werts liegt (bitte begründen)?