Regelungen zum Ende der Gültigkeit von Krankenversichertenkarten gem. § 291 SGB V
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Dürfen die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband als Organe der Selbstverwaltung im Bundesmantelvertrag – Ärzte (gemäß § 87 SGB V), in dem untergesetzlich die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte und Vertragszahnärzte geregelt werden sollen, Regelungen zur endgültigen Ungültigkeit der Versichertenkarte gemäß § 291 SGB V zum 1. Januar 2014 festlegen, obwohl der Gesetzgeber bewusst keinerlei Aussagen über einen möglichen Zeitpunkt der Ungültigkeit der Versichertenkarte getroffen hat, sondern lediglich einen Zeitpunkt (1. Januar 2006) für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gemäß § 291a SGB V festgelegt und in § 291 Absatz 3 SGB V verfügt hat, dass "[d]as Nähere über die bundesweite Gestaltung der Krankenversichertenkarte [. . .] die Vertragspartner im Rahmen der Verträge nach § 87 Abs. 1" vereinbaren sollen, was aber ein weiteres Nebeneinander von eGK und alter Versichertenkarte nicht ausschließt?