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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-292797

Regelungen zu Schadensersatzansprüchen und Beweislastumkehr im Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum hat die Bundesregierung im Regierungsentwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Bundestagsdrucksache 20/3442), den Schadensersatzanspruch nach § 37 Absatz 1 HinSchG nicht wie den Schadensersatzanspruch nach § 15 Absatz 1 AGG einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist unterworfen und setzt den Verursacher damit zum einen bis zum Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist dem Risiko einer Prozessführung und zum anderen der Obliegenheit zur mehrjährigen Aufbewahrung der Dokumentation der Meldungen aus?<br /> <br /> Gilt die Beweislastumkehr im Regierungsentwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Bundestagsdrucksache 20/3442), nach § 36 Absatz 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) nur für die im Abschnitt 4 &ndash; Schutzmaßnahmen &ndash; des HinSchG geregelten Ansprüche der hinweisgebenden Person oder auch für Ansprüche der hinweisgebenden Person aufgrund anderer Vorschriften, und wenn ja, für welche Ansprüche der hinweisgebenden Person aufgrund anderer Vorschriften?