Regelungen zu Margen und Provisionen bei coronabedingt abgesagten Reisen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Trifft es zu, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nach den Sonderregelungen zu förderungsfähigen Kosten in der Reisebranche ausgefallene Margen und Provisionen für coronabedingt abgesagte Reisen nur dann geltend gemacht werden können, wenn die Reisenden über einen vollständigen Impfschutz gegen COVID-19 verfügen?