Regelungen für Rettungsassistenten und Notfallsanitäter bei der Anwendung von Betäubungs- bzw. Arzneimitteln
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die für Rettungsassistenten/Rettungsassistentinnen und Notfallsanitäter bzw. -sanitäterinnen geltenden Regelungen für die Anwendung von Betäubungsmitteln (z. B. starke Schmerzmittel) von den Regelungen zur Anwendung von Arzneimitteln, die nicht Betäubungsmittel sind, und inwiefern können nach Ansicht der Bundesregierung Versorgungslücken bei der Behandlung von Notfallpatienten und -patientinnen mit akuten Schmerzzuständen bestehen, wenn keine Notärzte/-innen anwesend sind?