Regelungen für die Zurverfügungstellung privater Ladeinfrastruktur für Dritte
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Durch welche Änderungen, insbesondere bei den regulatorischen Anforderungen, möchte die Bundesregierung die Zurverfügungstellung von auf Privatgrund befindlicher und privat betriebener Ladeinfrastruktur für Elektroautos für Dritte vereinfachen, um das öffentlich oder halböffentlich zugängliche Ladenetz auf sehr einfachem Wege deutlich zu erweitern, und möchte sie hierfür insbesondere bei den Melde-, Abwicklungs- und Genehmigungspflichten (der private Betreiber der Ladeinfrastruktur, der diese Dritten zugänglich machen möchte, muss Formalien abklären mit dem Netzbetreiber, der Bundesnetzagentur, dem Finanzamt, ggf. dem Eichamt und bei Verkauf regenerativ selbst erzeugten Stroms auch mit dem Hauptzollamt und dem Übertragungsnetzbetreiber) Vereinfachungen ermöglichen (https://ecomento.de/2021/04/06/bem-energierecht-nicht-auf-elektromobilitaet-eingestellt/)?