Regelungen bezüglich eines Frühwarnsystems für insolvenzgefährdete Unternehmen im Rahmen eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1023
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sollen nach aktuellem Erarbeitungsstand eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 die Frühwarnsysteme, welche sich aus Artikel 3 der Richtlinie ergeben, staatlich oder in Eigenverantwortung durch die Schuldner betrieben werden? <br /> <br /> Sollen nach aktuellem Erarbeitungsstand eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 Behörden Zugriff oder Einsicht in die Daten des Frühwarnsystems haben, und wenn ja, welche? <br /> <br /> Wie soll nach aktuellem Erarbeitungsstand eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 der Datenschutz und die IT-Sicherheit in diesen Frühwarnsystemen gewährleistet werden?