Regelung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch den Arbeitgeber im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die durch Artikel 1 Nummer 15 der Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite auf die Verarbeitung von Angaben über übertragbare Krankheiten erweiterte Befugnis des Arbeitgebers in § 23a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) n. F. nicht dazu genutzt wird, Angaben über sämtliche übertragbare Krankheiten eines Beschäftigten zu verarbeiten (www.sueddeutsche.de/politik/coronavirus-immunitaetsausweis-regierung-1.4892945) anstatt wie in der Begründung des Entwurfs vorgesehen nur Angaben über Krankheiten wie COVID-19?