Regelung zur Stellung eines Asylantrags von sich an einer EU-Grenze befindlichen Person
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Besteht nach Ansicht der Bundesregierung eine völker- oder europarechtliche Verpflichtung für EU-Mitgliedstaaten mit EU-Außengrenze, Personen, die vor dieser EU-Außengrenze stehen, die Möglichkeit zu geben, einen Asylantrag zu stellen (bitte begründen), und betrachtet die Bundesregierung Personen – insbesondere Syrer, Iraker, Afghanen, Iraner, Nigerianer, Eritreer und Somalier – die vor der griechisch-türkischen oder vor der spanisch-marokkanischen Grenze zu Lande stehen, jeweils als "offenkundig nicht schutzbedürftig" im Sinne des gemeinsam mit Frankreich, Italien und Spanien am 9. April 2020 an die Europäische Kommission gesendeten Briefes (www.zeit.de/politik/ausland/2020-04/asylpolitik-eu-reform-umverteilung-asylbewerber), falls ihnen keine Verfolgung durch die Türkei oder durch Marokko droht (bitte begründen)? <br /> <br /> Strebt die Bundesregierung an – zum Beispiel mit ihrem gemeinsam mit Frankreich, Italien und Spanien am 9. April 2020 an die Europäische Kommission gesendeten Brief (www.zeit.de/politik/ausland/2020-04/asylpolitik-eu-reform-umverteilung-asylbewerber) – Personen, die vor den EUAußengrenzen stehen, die Möglichkeit zu geben, bei einem EU-Mitgliedstaat oder bei einer EUBehörde einen Asylantrag zu stellen (bitte begründen), und wenn ja, wo sollen sich diese Asylantragsteller nach Vorstellung der Bundesregierung während des Asylverfahrens aufhalten (bitte begründen)?