Regelung zur Gewerkschaftsbildung im Sorgfaltspflichtengesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Muss eine Gewerkschaftsbildung im Sinne von Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 5 des Sorgfaltspflichtengesetzes (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten) de jure oder de facto möglich sein, und wie möchte die Bundesregierung vermeiden, dass deutsche Unternehmen Investitionen aus Ländern abziehen, in denen eine Gewerkschaftsgründung nicht oder nur als Pseudogewerkschaft möglich ist?