Regelung zur Fortführung des Asylverfahrens eines in einem Drittstaat vor Verfolgung sicheren Asylbewerbers im Entwurf eines Integrationsgesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie begründet es die Bundesregierung, dass § 29 des Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung des Entwurfs eines Integrationsgesetzes abweichend vom derzeit geltenden § 29 Absatz 2 AsylG nicht vorsieht, dass das Asylverfahren eines in einem Drittstaat vor Verfolgung sicheren Asylbewerbers fortzuführen ist, wenn die Rückführung in diesen Staat innerhalb von drei Monaten nicht möglich ist, und aufgrund welcher rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen hält es die Bundesregierung für integrationspolitisch angezeigt, dass die Betroffenen infolgedessen trotz erkennbaren Schutzbedarfs zumeist wohl lediglich eine Duldung erhalten würden?