Regelung zur Bereitstellung der Zivilschutzhubschrauber des Bundes für den Rettungsdienst
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass es entsprechend der Zuweisungsverfügung der Zivilschutzhubschrauber (ZSH) des Bundes an die Länder gegenüber den Ländern keine Gewähr für eine ständige Bereitstellung der ZSH im Rettungsdienst der Länder gibt und der Bund in Ausnahmefällen, entsprechend der vorrangigen Verwendung der ZSH für den Katastrophenschutz, diese bei länderübergreifenden Schadenslagen oder im Rahmen des EU-Gemeinschaftsverfahrens auch ohne Vorliegen eines Verteidigungsoder Spannungsfalls selbst zum Einsatz bringen kann?