Regelung zu einer Übergangsfrist in Branchenzuschlagstarifverträgen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Handelt es sich bei den Branchenzuschlagstarifverträgen ebenfalls um Tarifverträge, für welche die Übergangsfrist des § 19 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung gilt, so dass bei ihrer Anwendung die ersten neun Monate der Überlassung im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 1 ebenfalls erst ab dem 1. April 2017 gezählt werden?