Regelung des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t durch das Verkehrszeichen 277 der StVO
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchen sachlichen und rechtlichen Gründen sieht das Verkehrszeichen 277 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t) zwar eine Ausnahme vom Überholverbot für Kraftomnibusse, nicht aber für Wohnmobile vor? <br /> <br /> Sieht die Bundesregierung in diesem Tatbestand eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, und wenn nein, mit welchen Argumenten will die Bundesregierung an der Regelung festhalten?