Regelung der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 85 SGB IX bei Verschweigen seiner Schwerbehinderung
<span>Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> </span><span>Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das Erfordernis der vorherigen Zustimmung nach § 85 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung verschwiegen hat und daher nicht die vorherige Zustimmung (Einwilligung) des Integrationsamtes durch den Arbeitgeber eingeholt werden konnte?<br /> <br /> Sollte nach Ansicht der Bundesregierung in solchen Fällen nicht eine Möglichkeit der fristwahrenden Heilung durch eine nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Integrationsamtes möglich sein?</span>