Regelung der (nachträglichen) Befreiung nicht versicherungspflichtiger Landwirte von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist es zutreffend, dass aufgrund der Wirkung des mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze zum 1. Januar 2011 geänderten § 3 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Ehegatten von selbst nicht versicherungspflichtigen Landwirten – wie z. B. sogenannten Nebenerwerbslandwirten – sich nur noch in einem Zeitraum von drei Monaten ab der Eheschließung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte befreien lassen können, und beabsichtigt die Bundesregierung, Regelungen für diejenigen Personen zu finden, die aus Unwissenheit keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt haben und nun für einen mehrjährigen Zeitraum von den Landwirtschaftlichen Alterskassen mit hohen Beitragsforderungen konfrontiert werden?<br /> <br /> Ist es zutreffend, dass der landwirtschaftliche Unternehmer selbst ein rückwirkendes Befreiungsrecht innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides über die Alterskassen-Mitgliedschaft hat, wenn er die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt, Ehegatten aber dieses Befreiungsrecht nicht zugestanden wird, und beabsichtigt die Bundesregierung diese Regelung für Ehegatten entsprechend denen der landwirtschaftlichen Unternehmer anzupassen?