Regelung der Deckungsvorsorge beim Atomkraftwerk Gundremmingen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwiefern kann die Bundesregierung bestätigen, dass hinsichtlich der Deckungsvorsorge beim Atomkraftwerk Gundremmingen sowohl der über eine Versicherung abgedeckte Deckungsvorsorgeanteil in Höhe von rund 256 Mio. Euro als auch der über die so genannte Solidarvereinbarung zwischen den vier großen Energieversorgungsunternehmen über rund 2,24 Mrd. Euro abgedeckte Deckungsvorsorgeanteil nicht pro Reaktorblock, sondern gemeinsam für die Blöcke B und C gilt, und gegebenenfalls wie wird diese im Vergleich zu der bei allen anderen Leistungsreaktoren reaktorblockscharf zu leistenden Deckungsvorsorge für Gundremmingen geltende Ausnahme nach Kenntnis der Bundesregierung begründet (bitte möglichst vollständige und ausführliche Darlegung aller Gründe)?