Regelung der Anmeldung der Länder von Vorhaben zum Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz-Bundesprogramm
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Festlegungen des Bundes schreiben vor, dass die Länder die Realwerte statt der Nominalwerte der Vorhaben zum Bundesprogramm des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) anmelden müssen, und wie verhält sich die Bundesregierung dazu, dass nur die aktuellen Nominalwerte die tatsächlichen Gesamtkosten der Vorhaben im GVFG-Bundesprogramm wiedergeben?