Regelung bei Nichtvorlage einer gültigen Gesundheitskarte beim behandelnden Arzt im Bundesmantelvertrag-Ärzte
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Kann die Bundesregierung bestätigen, dass in Anhang 1 Absatz 2 Punkt 1 der zum 1. September 2014 aktualisierten Anlage 4a des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) vereinbart ist, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte bei Nichtvorlage einer gültigen elektronischen Gesundheitskarte zwar nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen dürfen, diese jedoch zurückzuzahlen ist, wenn bis zum Ende des Quartals eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige elektronische Gesundheitskarte oder aber auch ein anderer gültiger Anspruchsnachweis vorgelegt wird, und kann die Bundesregierung ebenfalls bestätigen, ob Patientinnen und Patienten durch Vorlage eines papiergebundenen Anspruchsnachweises zur Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 19 Absatz 3 BMV-Ä bereits vor bzw. während der Behandlung die Ausstellung einer Privatrechnung vermeiden können und genauso wie Versicherte mit elektronischer Gesundheitskarte behandelt werden?</p>