Reform des Auswahlverfahrens für BGH-Anwälte in Zivilsachen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Will sich die Bundesregierung entsprechend dem Mehrheitsvorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer auf eine Reform des Verfahrens für die Auswahl der Anwälte des Bundesgerichtshofs (BGH) in Zivilsachen beschränken oder wird die Bundesregierung diese vielfach als "alten Zopf" bewertete Singularzulassung (vgl. etwa Protokoll der Klausurtagung des Gesamtvorstands der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 11./12. September 2015, S. 17) nun abschaffen, ggf. in Verbindung mit bestimmten Anforderungen (wie z. B. Fachanwaltsqualifikation, Berufserfahrung, Fortbildungen) für die Anwaltstätigkeit beim BGH in Zivilsachen (hierzu dann bitte insbesondere ausführen, womit sich die unterschiedliche Handhebung im Vergleich zur Anwaltstätigkeit beim BGH in Strafsachen, bei der das Wettbewerbsprinzip gilt, begründen und rechtfertigen lässt)?