Reform des Asylbewerberleistungsgesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Für wann plant die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und FDP vorgesehene Reform des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und damit auch die gesetzgeberische Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2022 (1 BvL 3/21; vgl. Antwort der Bundesregierung auf meine Mündliche Frage 24, Plenarprotokoll 20/72, S. 8440), auch vor dem Hintergrund, dass der genannte Beschluss bereits vor zwei Jahren gefällt wurde und es nach meiner Ansicht ungebührlich gegenüber dem Bundesverfassungsgericht erscheint, notwendige gesetzgeberische Konsequenzen über einen solch langen Zeitraum nicht zu ziehen, obwohl es um die Gewährleistung der Menschenwürde der betroffenen Personen geht, zumal das AsylbLG seitdem bereits geändert wurde und eine weitere Änderung aktuell geplant ist (vgl. Bundestagsdrucksache 20/12805, bitte begründen), und hält die Bundesregierung den geplanten kompletten Leistungsausschluss in bestimmten Dublin-Fällen (ebd., Artikel 4 Nummer 1) mit Artikel 20 der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) bzw. ihrer kommenden Neufassung (2024/1346), die in Artikel 21 ausdrücklich vorsieht, dass ein Lebensstandard im Einklang mit Unionsrecht und der Grundrechte-Charta sicherzustellen ist, für vereinbar (bitte begründen)?<br />