Referentenentwurf zur Änderung des § 454 b Abs. 2 der Strafprozessordnung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Bis wann wird die Bundesregierung auf der Basis des Beschlusses der 85. Justizministerkonferenz einen Referentenentwurf zur Änderung des § 454b Absatz 2 der Strafprozessordnung vorlegen, damit die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) bei anstehender Verbüßung weiterer nicht zurückstellungsfähiger Strafen nicht mehr ausgeschlossen ist? <br /> <br /> Wird dieser Entwurf auch eine Zurückstellungsmöglichkeit der Strafvollstreckung bei nicht unter § 35 BtMG fallenden Abhängigkeitserkrankungen umfassen?