Reduzierung der Strafverfolgung wegen des Besitzes von Cannabis
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Möglichkeit, angesichts der Länder-Zuständigkeit für die Festlegung von Einstellungsrichtlinien und genauer Schwellenwerte ("geringe Menge") in § 31a I des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), die Strafverfolgung wegen des Besitzes von Cannabis nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 BtMG angesichts der im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP verabredeten kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu reduzieren und so besondere Härten durch Verurteilungen kurz vor der Umsetzung der kontrollierten Abgabe zu vermeiden?