Reduzierung der Qualitätsanforderungen für Blindenführhundschulen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Plant die Bundesregierung, die in § 126 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschriebenen Anforderungen an die technische und persönliche Leistungsfähigkeit der Leistungserbringer im Falle der Qualitätsüberprüfungen bei Blindenführhundschulen, insbesondere bei langjähriger Berufserfahrung der Trainer, auf ein möglichst unbürokratisch handhabbares Maß zu reduzieren, und wenn ja, bis wann, und in welcher Weise?