Rechtsvereinfachung der passiven Leistungen
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Wie bewertet die Bundesregierung aus verfassungsrechtlicher Sicht den Vorschlag der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft zur Rechtsvereinfachung der passiven Leistungen, nach dem die Anwendung des § 330 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), Verweis in § 40 Absatz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), bereits dann erfolgen soll, wenn eine Norm durch ständige Rechtsprechung abweichend von der Verwaltungspraxis der einzelnen Leistungsträger ausgelegt wird, und welche der von der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft zur Rechtsvereinfachung der passiven Leistungen vorgeschlagenen Maßnahmen hat die Bundesregierung aufgrund verfassungsrechtlicher oder anderer Einwände bereits verworfen? </p>